Die SWGN e.V. freut sich über neue Mitglieder aus sämtlichen neuropsychiatrischen Disziplinen. Bitte senden Sie das Aufnahmeformular (hier als PDF-Dokument) an die Geschäftsstelle der SWGN:
Sächsische Wissenschaftliche Gesellschaft für Nervenheilkunde e.V.
c/o Universitätsklinikum Dresden, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
Fetscherstraße 74, 01307 Dresden
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen „Sächsische Wissenschaftliche Gesellschaft für Nervenheilkunde“ und hat ihren Sitz in Dresden. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Der Verein ist eine wissenschaftliche Gesellschaft, die PsychiaterInnen, NeurologInnen, Kinder- und JungendpsychiaterInnen und PsychologInnen aufnimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Die Gesellschaft hat den Zweck, auf dem Gebiet der Nervenheilkunde die seelisch-geistige und körperliche Gesundheit und das wissenschaftliche Leben im Land Sachsen zu fördern. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Gesellschaftszwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Verwirklichung des Gesellschaftszweckes
Die Ziele sollen erreicht werden, indem der gesellschaftlichen Ausgrenzung von chronisch kranken Menschen jeden Lebensalters, die in das Gebiet der Nervenheilkunde gehören, sowie der Verdrängung ihrer Probleme wirksam begegnet wird.
Die Gesellschaft setzt sich dafür ein, unzulängliche institutionelle Strukturen zu überwinden und den Kommunen Lösungen zur Hilfe für eine offene und solidarische Antwort auf die Probleme geistigen, seelischen und körperlichen Leidens im Kindheits-, Jugend- und Erwachsenenalter anzubieten.
Mit dieser Gesellschaft sollen ferner erreicht werden:
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Gesellschaft sind entweder natürliche oder juristische Personen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in die Gesellschaft ist schriftlich beim Vorstand der Gesellschaft zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Verweigerung der Aufnahme muss der/m Antragstellenden mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand bzw. mündlich vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Der Ausschluss kann auf Antrag von mindestens zwei Gesellschaftsmitgliedern erfolgen. Der Antrag muss mit Begründung an den Vorstand gerichtet und in einer Mitgliederversammlung vorgetragen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Antrag. Über Beginn und Ende der Mitgliedschaft von juristischen Personen muss die Mitgliederversammlung entscheiden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr 25,- €. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum Ende eines Geschäftsjahres zu entrichten.
Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ebenso können solche Personen, die einen begründeten Antrag stellen, von dieser Pflicht durch eine Entscheidung des Vorstandes befreit werden.
§ 8 Gesellschaftsvermögen
Außer den Mitgliedsbeiträgen zählen zum Gesellschaftsvermögen jegliche Beiträge, Schenkungen und Hinterlassenschaften.
§ 9 Organe der Gesellschaft
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden, SekretärIn, SchatzmeisterIn sowie weiteren sechs Mitgliedern.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
Vorstand im Sinne des BGB 1 - § 26 sind die/der Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden. Sie vertreten einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann besondere Beauftragte für einzelne Tätigkeiten oder Bereiche benennen.
Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden zu seinen Sitzungen einberufen. Der Einladung muss ein Vorschlag für die Tagesordnung beigefügt werden; sie muss mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin bei den Vorstandsmitgliedern eingegangen sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Der Vorstand kann zur Vorstandssitzung Sachverständige einladen.
§ 11 SekretärIn
Die/der SekretärIn führt die schriftlichen Angelegenheiten des Vorstandes und ist für die Protokolle verantwortlich. Sie/er steht der/dem Vorsitzenden in organisatorischen Fragen zur Seite.
§ 12 SchatzmeisterIn
Die/der SchatzmeisterIn verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Sie/er hat den Wirtschaftsbericht jährlich dem Vorstand vorzulegen.
§ 13 Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig. Wählbar ist nur, wer der Gesellschaft als ordentliches Mitglied angehört. Bei der Wahl des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Jahresversammlung durch Zuwahl aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
§ 14 Der Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in für den Verein wichtigen Fragen. In seiner Zusammensetzung soll er alle Berufsgruppen, Institutionen und Teilgebiete, die in der Gesellschaft vertreten sind, repräsentieren können. Er besteht aus maximal sechs Mitgliedern.
Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt in der Jahresversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand in schriftlicher Weise und unter Angabe eines Vorschlages zur Tagesordnung einberufen. Die Einberufung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu bewirken.
Auf der ordentlichen Jahresversammlung wird der Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegengenommen. Sie kann den Vorstand von seinen Amtsgeschäften entlasten und die erforderlichen Neuwahlen vornehmen.
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Jahresversammlung zu wählende Mitglieder des Vereins, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der StellvertreterInnen oder andere, von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von SitzungsleiterIn sowie SchriftführerIn zu unterzeichnen.
§ 17 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Jahresmitgliederversammlung sind die entsprechenden Anträge auf Änderung der Satzung bekannt zu geben.
§ 18 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt dem Gesetz entsprechend und durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss muss mit drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei LiquidatorInnen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Dresden, Dezember 2006
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